( § 52, § 505 Abs 2, § 508a ZPO ) Weist ein Revisionsgegner in seiner Revisionsbeantwortung nicht auf den Umstand hin, dass die Revision nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und somit verspätet eingebracht worden ist, obwohl er dies hätte erkennen können, hat er die Kosten seiner Revisionsbeantwortung selbst zu tragen. OGH 16.08.2001, 8 ObA 167/01v.