( § 182 ZPO ) Mit der Revision einer anwaltlich vertretenen Partei kann die in der Berufung unterlassene Rüge der Unterlassung der Anleitungspflicht durch das Erstgericht nicht nachgeholt werden. Die gegenteilige Meinung würde dazu führen, dass sich der anwaltlich vertretene Revisionswerber durch Ausnutzung des Rechtszugs bis zum OGH ein Rechtsgutachten zur Belehrung darüber verschaffen könnte, was er zweckmäßigerweise als Sachverhalt vortragen sollte. Selbst im Verfahren erster Instanz geht jedenfalls die Anleitungspflicht nach § 182 ZPO nicht so weit, dass der Richter auf die Partei beratend einzuwirken hätte. Eine solche Anleitung würde die Besorgnis der Befangenheit auslösen und wäre als parteilich zu werten. OGH 24.02.2000, 6 Ob 256/99m.