( § 27 Z 4 AngG ) Ein erfahrener Discjockey in einer Diskothek muss auch ohne Anweisungen hinsichtlich der von ihm abzuspielenden Musik, insbesondere ohne Nennung bestimmter Titel, wissen, welche modernen Charts es gibt, die von dem meist sehr jungen Publikum begehrt werden. Diesem Erfordernis hat der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall trotz mehrfacher Ermahnung, „jüngere Musik“, insbesondere aktuelle Charts , zu spielen, weil das überwiegend junge Publikum dies verlangte und mit der von ihm gebotenen Musikauswahl unzufrieden war, nicht entsprochen. Auch wenn er sich am Tage seiner Entlassung verbal nicht mehr so unwillig gezeigt und 2 bis 3 aktuelle CD's zeitweise abgespielt hatte, er aber nach wie vor hauptsächlich für ein älteres Publikum spielte und sich nicht an die ihm vom Arbeitgeber vorgegebene Musikrichtung hielt, ist dies als beharrliche Weigerung des Discjockeys zu werten, die von seinem Arbeitgeber gegebenen Weisungen hinsichtlich der von ihm zu spielenden CD's zu befolgen, die durch die Art des Betriebes (Diskothek für jugendliches Publikum) gerechtfertigt waren. OGH 05.10.2000 , 8 ObA 156/00z .