( § 82 lit g GewO ) Die wahrheitswidrige Behauptung eines Arbeitnehmers gegenüber dem Geschäftsführer der Arbeitgebergesellschaft, ein anderer Arbeitnehmer habe ihn absichtlich verletzt - darin liegt zumindest der Vorwurf einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung iSd § 83 StGB -, stellt eine grobe Ehrenbeleidigung dar, die geeignet ist, dem Verdächtigen erhebliche dienstliche oder private Nachteile zuzufügen. Macht sich aber der Arbeitnehmer einer groben Ehrenbeleidigung - gegen Mitbedienstete oder gegen den Arbeitgeber - schuldig, hat der Arbeitgeber nur zu beweisen, dass der Arbeitnehmer die ehrverletzende Behauptung aufgestellt hat. Der Arbeitnehmer hat hingegen die Wahrheit der Behauptung zu beweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass er hinreichende Gründe dafür hatte, die Behauptung für wahr zu halten, d.h. dass er für seine objektiv unrichtige Behauptung nachvollziehbare subjektive Anhaltspunkte gehabt hat. OGH 10.01.2001, 9 ObA 241/00g.