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§ 19 Abs 2 § 25 AngG

ARD 5285/4/2002 Heft 5285 v. 12.2.2002

( § 19 Abs 2 , § 25 AngG ) Gemäß § 19 Abs 2 AngG kann ein Dienstverhältnis auf Probe nur für die Höchstdauer eines Monats vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden. Durch den Abschluss eines zwar als „provisorisch“ betrachteten, jedoch über diesen Zeitraum hinausgehenden Dienstverhältnisses auf bestimmte Zeit wird kein solches Dienstverhältnis auf Probe, sondern ein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis zur Probe begründet. Ein Dienstverhältnis dieser Art kann nur im ersten Monat von beiden Vertragsteilen jederzeit, danach aber nur noch aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden.

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