( Art 5 RL 76/207/EWG , Art 10 RL 92/85/EWG , § 10a, § 12 MSchG ) Art 5 Abs 1 RL 76/207/EWG und Art 10 RL 92/85/EWG stehen der Entlassung einer Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft auch dann entgegen, wenn es sich um ein befristetes Dienstverhältnis handelt, die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber nicht über ihre Schwangerschaft unterrichtet hat, obwohl ihr diese bei Abschluss des Arbeitsvertrages bekannt war, und wenn feststeht, dass sie aufgrund ihrer Schwangerschaft während eines wesentlichen Teils der Vertragszeit nicht arbeiten würde können.