( § 16 Abs 1 EStG ) Berufsfortbildung liegt immer dann vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können (vgl. VwGH 18. 3. 1986, 85/14/0156, ARD 3793/4/86). Fortbildungskosten können daher naturgemäß nur dann vorliegen, wenn eine Berufsausbildung abgeschlossen ist.