( § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 EStG ) Aufwendungen für bürgerliche Kleidung zählen zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Steuerliche Berücksichtigung können nur Aufwendungen für typische Berufskleidung finden, also für solche Kleidung, die sich nicht für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung eignet (vgl. VwGH 21. 12. 1999, 99/14/0262, ARD 5112/23/2000). Befindet sich - wie im vorliegenden Fall - im Bereich der Brusttasche des Sakkos eines Straßenanzuges ein Kärtchen (Firmenemblem) in Visitenkartenart und -größe, welches (mit einigen Nadelstichen) an den Stoff angenäht ist, ist davon auszugehen, dass das Kärtchen mit wenigen Handgriffen vom Anzug entfernt, also jederzeit wieder abgenommen werden kann. In Hinblick auf die leichte Entfernbarkeit des Kärtchens kann aber keine Rede davon sein, dass sich der Herrenanzug nicht für die private Nutzung eigne. VwGH 30.10.2001, 2000/14/0173. (Beschwerde abgewiesen)