( § 8 Abs 1, § 16 Abs 1 AngG, KV-Industrieangestellte ) Hat ein Angestellter Anspruch auf eine periodische Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung, gebührt ihm diese gemäß § 16 Abs 1 AngG, wenngleich das Dienstverhältnis vor Fälligkeit des Anspruchs gelöst wird, in dem Betrag, der dem Verhältnis zwischen der Dienstperiode, für die die Entlohnung gewährt wird, und der zurückgelegten Dienstzeit entspricht. Die Sonderzahlungen gebühren allerdings mangels abweichender Vereinbarung nicht für Zeiten, für die keine Pflicht des Dienstgebers zur Entgeltfortzahlung besteht, sofern nicht ein Kollektivvertrag oder eine andere, auf das jeweilige Dienstverhältnis einwirkende Norm Gegenteiliges anordnet. Aus dem Fehlen von ausdrücklichen Regelungen über die Aliquotierung oder ungekürzte Weitergewährung von Sonderzahlungen während des entgeltfreien Krankenstandes kann nicht erschlossen werden, dass die KV-Parteien ungeachtet der grundsätzlichen Abgeltung auch der Sonderzahlungen durch den Krankengeldbezug die Sonderzahlungen für diesen Zeitraum ungekürzt weitergewähren wollten. Hat ein Arbeitnehmer gemäß § 8 Abs 1 AngG aufgrund eines 5 Jahre übersteigenden Dienstverhältnisses einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von 8 Wochen, gebühren ihm aliquote Sonderzahlungen nicht für über diesen Zeitraum hinaus gehende Krankenstandszeiten. OGH 18. 10. 2000, 9 ObA 209/00a.