( § 19 Abs 4, § 17 Abs 1 Z 4 Wr. VBO ) Da die Fälligkeit der Entgeltfortzahlung an einen Arbeitnehmer, der sich infolge eines Arbeitsunfalles in Krankenstand befindet, mangels abweichender Vorschriften analog der Fälligkeit des Arbeitsentgeltes eintritt - daher monatlich im Nachhinein am Monatsletzten -, handelt der Arbeitgeber auf sein eigenes Risiko, wenn er aufgrund von Zweifeln, ob ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, die Auszahlung bis zur endgültigen Abklärung des Grundes zurückbehält. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch zu Recht besteht, war das Zuwarten mit der Auszahlung rechtswidrig und der Arbeitgeber wird für alle mit der Zurückbehaltung in kausalem Zusammenhang stehenden Schäden des Arbeitnehmers ersatzpflichtig. ASG Wien 08.03.2001, 32 Cga 158/00i, Berufung erhoben.