(§ 8 Abs 1 AngG) Werden 20% des jeweils zur Auszahlung gelangenden Betrages einer aufgrund einer Betriebsvereinbarung gewährten Schichtzulage als Pauschalabgeltung der Entgeltfortzahlung für 13 Wochen im Krankheitsfall gewidmet, auf die der Arbeitnehmer im Krankheitsfall zurückgreifen muss, während ein gesunder Arbeitnehmer 100% der Zulage erhält und diese auch behalten darf, ist eine solche Widmung einer unzulässigen Anwesenheitsprämie gleichzusetzen und daher nichtig.