( § 1431, § 1438 ABGB, § 2, § 6, § 7 Abs 1 DHG ) Hatte ein Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis noch Minusstunden zu verzeichnen, obwohl er bereits den uneingeschränkten Monatslohn bezogen hatte, stand dem Arbeitgeber jedenfalls dafür keine Forderung mehr zu. Der Arbeitnehmer konnte mangels gegenteiliger Vereinbarung den erhaltenen Lohn gutgläubig im Vertrauen darauf verbrauchen, dass er allfällige Fehlstunden wieder einarbeiten könnte. Wurde dem Arbeitnehmer durch die Arbeitgeberkündigung einseitig diese Möglichkeit des Einarbeitens genommen, ist eine Rückforderung gutgläubig bezogenen Entgelts deswegen nicht zulässig .