( § 4 DHG ) Ersetzt ein Arbeitgeber einem Kunden einen durch eine Fehlleistung seines Arbeitnehmers entstandenen Schaden, der erst nach der Entlassung des Arbeitnehmers zutage trat, hat er dann keinen Regressanspruch gegen den Arbeitnehmer, wenn er den Schaden ohne dessen Einverständnis reparierte.
OGH 27.06.2001, 9 ObA 153/01t