( § 27 Z 4 AngG ) Das Nichttragen der mit Anordnung des Arbeitgebers vorgeschriebenen Dienstkleidung durch eine Reisebetreuerin stellt zwar eine Pflichtverletzung dar, da die Weisung, in der Dienstzeit - zur besseren Erkennbarkeit für die Reisenden (für die zu betreuenden Personen) - eine einheitliche Kleidung zu tragen, gerechtfertigt ist, es stellt aber nur der beharrliche Verstoß gegen eine solche Weisung einen Entlassungsgrund dar.