( § 82 lit f GewO ) Wird einem Arbeitnehmer, der seinen Dienst nach dem Urlaub bedingt durch Schwierigkeiten mit dem Rückflug nicht zeitgerecht antreten kann, von seinem für die Erstellung des Dienstplanes und die Festsetzung freier Tage zuständigen unmittelbaren Vorgesetzten freigegeben, während sich der ebenfalls telefonisch verständigte Geschäftsführer zunächst nicht äußert, ist eine am gleichen Tag schriftlich in die Wege geleitete Entlassung infolge Verwirkens des Entlassungsrechtes ungerechtfertigt.