( § 2 Abs 2 und Abs 4 RAO, Art 7 B-VG ) Durch die Nichtanrechnung von Zeiten eines Doktoratsstudiums auf die für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung aufgrund gleichzeitiger anrechenbarer Zeiten bei einem Rechtsanwalt werden keine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte verletzt. Gegen die Regelung der Rechtsanwaltsordnung über die Länge der Ausbildungszeit und der Anrechenbarkeit des Doktoratsstudiums bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. VfGH 0 3.03.2000B-25/99.