( § 50, § 51 Abs 3 Z 2 ASGG, § 51 Abs 5 ASVG idF BGBl I 1996/411 ) Ein Wohnsitzarzt, der als „freier Mitarbeiter“ und ohne in einem Angestelltenverhältnis zu stehen im Auftrag und auf Rechnung eines Unternehmens verschiedene Unternehmen arbeitsmedizinisch betreut, ist als arbeitnehmerähnlich iSd § 5 Abs 3 Z 2 ASGG anzusehen, wenn er in dieser Zeit keine anderen ärztlichen Tätigkeiten entfalten konnte und somit aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit als wirtschaftlich unselbständig zu betrachten ist.