( § 2 RAO, Art 6 StGG ) Die Nichtanrechnung der von einem Rechtsanwaltsanwärter ohne Legitimationsurkunde verbrachten Ausbildungszeit auf anrechenbare Zeiten der so genannten Alternativ- oder Ersatzpraxis unterstellt dem (verfassungsrechtlich unbedenklichen) § 2 Abs 1 RAO einen gleichheitswidrigen Inhalt. Sie diskriminiert ohne sachlich gerechtfertigten Grund jene Berufsanwärter, die ohne Eintragung bei der Rechtsanwaltskammer bei einem Rechtsanwalt beschäftigt sind und mit Ausnahme jener Tätigkeiten, die eine Berufung auf die Legitimationsurkunde voraussetzen, grundsätzlich mit allen bei einem Rechtsanwalt anfallenden rechtsberuflichen Aufgaben betraut werden können, gegenüber solchen Rechtsanwaltsanwärtern, denen - weniger berufsspezifische - Tätigkeiten gemäß § 2 Abs 1 erster Satz zweiter Halbsatz RAO im Rahmen der so genannten Alternativ- oder Ersatzpraxis angerechnet werden können. VfGH 29.02.2000, B 1710/99.