( § 45 Abs 3 ÄrzteG, Art 6 Abs 1 StGG ) Die Beschränkung der Anzahl der zulässigen Berufssitze eines Zahnarztes auf 2 ist zur Erreichung des Ziels der flächendeckenden, qualifizierten (fach-)ärztlichen Versorgung der Bevölkerung geeignet und adäquat und verletzt daher nicht das Recht auf Erwerbsfreiheit.
VfGH 30.11.2000, B 1229/99