( § 34 ASVG, Art 7 Abs 1 B-VG, § 1295 Abs 1 ABGB ) Die in der Vollversammlung der Ärztekammer für Niederösterreich v. 10. 12. 1997 beschlossenen Richtlinien für die Vergabe von Kassenplanstellen, nach denen dem niederösterreichischen Wohnsitz, Dienstort oder Berufssitz des Bewerbers in den letzten Jahren, dem Verwandtschaftsverhältnis des Bewerbers zum Praxisvorgänger sowie dem Vorliegen einer vorvertraglichen privatrechtlichen Einigung mit dem Praxisvorgänger bei der Auswahl des für einen Kassenvertrag infrage kommenden Arztes entscheidende Bedeutung zukommt, verstoßen gegen den Gleichheitsgrundsatz.