( § 23 AngG, § 863 ABGB ) Hat ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der sein Dienstverhältnis endgültig beenden will, zunächst klar gemacht, dass dieser von selbst kündigen müsse und daher keine Abfertigung erhalten würde, kann daraus, dass er in der Folge einen Nachfolger suchte, der Arbeitnehmer diesen noch einschulte und letztlich bei einem gemeinsamen Mittagessen von den Mitarbeitern verabschiedet wurde, nicht zweifelsfrei auf eine konkludente Zustimmung des Arbeitgebers zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses geschlossen werden. Da für das Vorliegen einer derartigen konkludenten Zustimmung zur einvernehmlichen Vertragsauflösung jedoch der eine Abfertigung einklagende Arbeitnehmer beweispflichtig ist, wirkt sich die Feststellung, dass das Vorliegen einer Vereinbarung über eine einvernehmliche Auflösung nicht festgestellt werden konnte, zum Nachteil des Arbeitnehmers aus, so dass von einer Arbeitnehmerkündigung ohne Abfertigungsanspruch auszugehen ist. OGH 16.08.2001, 8 ObA 193/01t.