( § 27b HeimArbG, § 23 AngG ) Wird ein Heimarbeitsvertrag einvernehmlich in einen echten Arbeitsvertrag umgewandelt, hat der Arbeitnehmer auch bei Selbstkündigung des neuen Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Abfertigung aus dem Heimarbeitsverhältnis, da durch die Umwandlungsvereinbarung der Heimarbeitsvertrag gänzlich beendet und ein neues Arbeitsverhältnis begründet wurde.
OGH 13.09.2001, 8 ObA 92/01i