( § 23 Abs 1 AngG ) Provisionsprozente, die anlässlich der bevorstehenden Geschäftsauflösung erhöht wurden, sind einmalige Leistungen und nicht in die Abfertigungsbemessungsgrundlage einzubeziehen. ASG Wien 18.06.1999, 20 Cga 170/98k, bestätigt durch OLG Wien 2 9. 3. 2000, 8 Ra 58/00h, Revision unzulässig.