(§ 26, § 29 AngG) Bietet ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nach Zugang der Erklärung seines vorzeitigen Austrittes an, seine Arbeit bis zur Beendigung eines Projektes fortzuführen, und nimmt der Arbeitgeber seine Dienste an, wurde die Weiterführung des Dienstverhältnisses schlüssig vereinbart und endet dieses nicht durch vorzeitigen Austritt, sondern durch einvernehmliche Auflösung.
ASG Wien 06.04.2001, 32 Cga 216/00v, Berufung erhoben