(§ 871 ABGB) Wird einem Arbeitnehmer in einem Anbot auf eine einvernehmliche Auflösung ein irrtümlich zu hoch berechneter gesetzlich gebührender Pensionsabfindungsbetrag zugesagt, kann diesem nach seinem Einverständnis zur einvernehmlichen Auflösung und seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis der überhöhte Differenzbetrag nicht von der Endabrechnung abgezogen werden, wenn er durch die einvernehmliche Auflösung auch Nachteile in Kauf genommen hat, die ihm bei ordnungsgemäßer Kündigung nicht widerfahren wären.