(§ 863 ABGB, § 82a GewO, § 26 AngG) In der mit der gleichzeitigen Rückgabe der Geschäftsschlüssel verbundenen Äußerung eines Arbeitnehmers, er komme nicht mehr in die Arbeit, musste der objektive Betrachter den ernstlichen Erklärungswillen des Arbeitnehmers zur umgehenden Beendigung der Beschäftigung und damit einen vorzeitigen Austritt auch dann erblicken, wenn der Arbeitnehmer nur wenige Tage danach einerseits eine Krankmeldung vornahm und andererseits die Absicht bekundete, nach seiner Genesung die Arbeit wieder anzutreten. Dies begründet keinen wirksamen Widerruf der Austrittserklärung, weil ein solcher Widerruf nicht einseitig erfolgen kann, es sei denn, er würde sofort und in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der ursprünglichen Erklärung erfolgen. ASG Wien 18.09.2000, 13 Cga 90/98v, Berufung erhoben.