(§ 253d Abs 1 Z 5 ASVG idF vor BGBl I 2000/43) Aus dem Wortlaut des § 253d Abs 1 Z 5 ASVG idF vor BGBl I 2000/43, wonach ein Versicherter - um Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zu haben - „bereits seit mindestens 20 Wochen gemäß Z 4 gemindert arbeitsfähig“ sein muss, geht eindeutig hervor, dass diese 20 Wochen vor dem Stichtag liegen müssen. Die gegenteilige Ansicht, dass der Versicherte nach dem Stichtag voraussichtlich zumindest auf 20 Wochen gemindert arbeitsfähig sein muss, ist nicht mit dem Zweck der Stichtagsregelung vereinbar, da genau zum Stichtag die Voraussetzungen für eine Versicherungsleistung vorliegen müssen und es möglich sein muss, im zeitlichen Nahebereich des Stichtages zu beurteilen, ob die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind oder nicht. OGH 20.02.2001, 10 Ob S 22/01k .