(§ 253 ASVG, Art 41 SoSi-Abkommen Jugoslawien) Da ein noch vor Außer-Kraft-Treten des Abkommens über soziale Sicherheit mit der Bundesrepublik Jugoslawien (das ist der 30. 9. 1996) gestellter Antrag auf Alterspension als Antrag auf Gewährung der entsprechenden Leistung aus der österreichischen Sozialversicherung zu werten ist, ist bei einer in Jugoslawien erfolgreichen Antragstellung auf eine Alterspension in Österreich der Stichtag bis zu dem Zeitpunkt zu „verschieben", in dem auch in Österreich das geforderte Antrittsalter erreicht wird. OGH 20.02.2001, 10 Ob S 32/01f .