(§ 253d ASVG idF vor BGBl I 2000/43) Ist ein Versicherter aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen schon während des Beobachtungszeitraumes gemäß § 253d ASVG idF vor BGBl I 2000/43 (aufgehoben mit Ablauf des 30. 6. 2000) nicht in der Lage, alle mit der Tätigkeit eines Hausbesorgers verbundenen Arbeiten auszuführen, lässt er vielmehr Arbeiten, die seine Leistungsfähigkeit übersteigen, von seinen Familienangehörigen ausführen und sind ihm aber die Arbeiten, die er bisher selbst verrichtete, auch weiterhin möglich, sind die Voraussetzungen der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht erfüllt, weil der Tätigkeitsschutz auf die Arbeiten einzuschränken ist, die der Versicherte im Beobachtungszeitraum verrichtete. Diese Arbeiten können aber von ihm auch weiterhin ausgeführt werden. OGH 20.03.2001, 10 Ob S 41/01d .