(§ 215 Abs 4, § 239 Abs 2 BAO, § 21 Abs 1 UStG) Die Abgabenbehörde hat die Möglichkeit, den Rückzahlungsbetrag von Guthaben auf dem Abgabenkonto zu beschränken, wenn Abgabenschuldigkeiten, die spätestens 3 Monate nach Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten sein werden, der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzt sind, unabhängig davon, bei welcher Abgabenbehörde die Abgabenschuld besteht.
VwGH 26.06.2001, 97/14/0166