(§ 184 Abs 1 Wr. AbgO, § 4 Abs 3 Wr. AnzAbgG) Während die Geltendmachung der Haftung selbst eine gegen den Hauptschuldner gerichtete Einbringungsmaßnahme darstellt, läuft, sobald die Haftung durch Haftungsbescheid geltend gemacht wird, gegen den Haftungsschuldner eine verselbständigt zu denkende Einhebungsverjährungsfrist. Gemäß § 184 Abs 1 Wiener Abgabenordnung (Wr. AbgO) verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, keinesfalls früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Die Bemessungsverjährung wird gemäß § 156 Abs 1 Wr. AbgO u.a. auch durch jedes auf Festsetzung der Abgabe gerichtetes Anbringen unterbrochen. Ein solches Anbringen stellt auch ein auf die Abgabenfestsetzung gerichteter Bruchteilsfestsetzungsantrag iSd § 4 Abs 3 Wiener Anzeigenabgabegesetz dar, der das Recht und die Pflicht der Abgabenbheörde begründet, eine Neufestsetzung der Abgabe vorzunehmen. VwGH 27.11.2000, 2000/17/0100. (Beschwerde abgewiesen)