(§ 30, § 31 KO) Die Lohnsteuerzahlung des Arbeitgebers als Teil des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers und zugleich Lohnsteuerschuldners ist im Konkurs nicht anfechtbar. Beim Dienstgeberbeitrag zum FLAF und bei der Kammerumlage ist eine Anfechtbarkeit jedoch gegeben.
OGH 06.06.2001, 6 Ob 339/00x