(§ 30, § 31 KO) Ist der spätere Gemeinschuldner selbst Steuerschuldner, kommt die Anfechtbarkeit von Abgabenzahlungen im Konkursverfahren vor den ordentlichen Gerichten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 KO und § 31 KO.
OGH 26.04.2001, 6 Ob 37/01m