(§ 1 Abs 2 Z 4 IESG) Ist die materielle Insolvenz des Arbeitgebers bereits zu vermuten, sind Kosten eines Antrages auf Konkurseröffnung nicht gesichert, wenn bereits von anderen Arbeitnehmern Konkursanträge gestellt wurden, über diese aber noch nicht entschieden worden ist.
OGH 25.01.2001, 8 Ob S 3/01a