(§ 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO, § 1 Abs 2 Z 4 IESG) Verfahrenshilfe im Umfang einer einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ist einer bedürftigen Partei auch dann zu gewähren, wenn sie diese möglicherweise als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten gemäß § 1 Abs 2 Z 4 IESG vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ersetzt bekommt, das Verfahren gegenüber dem Fonds aber noch zu keinem positiven Abschluss gebracht werden konnte. OLG Wien 19.10.2000, 10 Ra 256/00s, Revisionsrekurs unzulässig.