(§ 3a Abs 1 IESG idF BGBl I 1997/107) § 3a Abs 1 IESG ist im Wege einer erweiternden Auslegung dahin gehend zu interpretieren, dass für nur wegen des Todes des Arbeitgebers nicht mehr beglichene Ansprüche des Arbeitnehmers die Geltendmachung im Verlassenschaftsverfahren nach dem Arbeitgeber zur Rechtswahrung ausreicht.
OGH 23.10.2000, 8 Ob S 245/00p