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RL 69/335/EWG

ARD 5255/28/2001 Heft 5255 v. 16.10.2001

(RL 69/335/EWG) Gebühren für die notarielle Beurkundung der Erhöhung des Kapitals sowie der Änderung der Satzung einer Kapitalgesellschaft sind nach Artikel 10 Buchstabe c Richtlinie 69/335/EWG des Rates v. 17. 7. 1969 [betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital] idF RL 85/303/EWG des Rates v. 10. 6. 1985 grundsätzlich verboten, wenn sie eine Abgabe im Sinne dieser Richtlinie darstellen. Dies ist in einem Rechtssystem, in dem der Notar Beamter ist und ein Teil dieser Gebühren dem Staat für die Finanzierung seiner Abgaben zufließt, der Fall. Steigen Gebühren aber ohne Obergrenze proportional zu dem gezeichneten Nennkapital, stellen sie keine Abgabe mit Gebührencharakter iSd Art 12 Abs 1 Buchstabe e RL 69/335/EWG idF RL 85/303/EWG dar. EuGH 21.09.2000, Rs. C-19/99 , Fall Modelo Continente SGPS.

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