(§ 20, TP 1 GGG, § 43 Abs 2 ZPO) Die Berechnung der Pauschalgebühr im zivilgerichtlichen Verfahren hat der Höhe nach anders zu erfolgen als die Berechnung des Prozesskostenersatzes gegenüber dem (gebührenbefreiten) Prozessgegner, wenn dieser nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruchs, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlasst hat, unterlegen ist. § 43 Abs 2 ZPO spielt im Gerichtsgebührenrecht nur insoweit eine Rolle, als auf seiner Grundlage eine Partei ungeachtet deren teilweisen Obsiegens (im Berufungsverfahren) zum vollen Kostenersatz verpflichtet wurde. VwGH 27.01.2000, 99/16/0452. (Beschwerde abgewiesen)