(§ 14, § 18 Abs 2 Z 2 GGG) Die Bestimmung eines „führenden“ Aktes bei verbundenen Verfahren erfüllt lediglich die Erfordernisse der Geschäftsbehandlung und ihr kommt gerichtsgebührenrechtlich auch dann keine Relevanz zu, wenn die Zuordnung im Zuge einer Klagsausdehnung durch den Kläger erfolgte. Entscheidend ist die Zuordnung durch den Kläger, weil dieser den Streitwert seiner Klage und damit gemäß § 14 GGG die Bemessungsgrundlage bestimmt. Erfolgt eine solche Zuordnung nicht, ist der Fall gemäß § 18 Abs 2 Z 2 GGG nicht anders zu behandeln, wie wenn in einem das (bzw. die) Verfahren abschließenden Vergleich die Bezahlung einer höheren Summe als der ursprüngliche Klagsbetrag vereinbart wird. VwGH 17.02.2000, 97/16/0080. (Bescheid aufgehoben)