(§ 14 GGG, §§ 54 ff. JN) Der Einheitswert kommt nur dann als Streitwert infrage, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens ist. Ist das Begehren auf die Duldung einer (Forderungs-)Exekution gerichtet, kann keine Rede davon sein, dass die Liegenschaft selbst das Ziel des Klagebegehrens wäre, und es gelangen daher für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage § 54 JN bis § 60 JN zur Anwendung. Hat der Kläger bereits in der Klage den Antrag gestellt, auszusprechen, dass sich der Beklagte anstelle der begehrten Sachleistung durch Zahlung eines bestimmten Geldbetrages von der Schuld befreien kann, richtet sich der Streitwert nach der Höhe des zur Lösung begehrten Geldbetrages, weil ein in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand immer dann vorliegt, wenn im Klagebegehren selbst die begehrte Leistung mit einer Geldsumme ausgedrückt wird; dies auch bei einem Eventualbegehren oder einem Alternativbegehren, falls zumindest eines dieser Begehren auf eine Geldsumme lautet, oder bei einer Lösungsbefugnis. VwGH 30.03.2000, 97/16/0195. (Beschwerde abgewiesen)