(§ 3, § 7 Abs 1 GGG, § 149 ZPO) Enthält ein Schriftsatz, mit dem eine gesetzwidrige Zustellung geltend gemacht wurde und der völlig zu Recht als „Berufung“ bezeichnet war, weil dann, wenn die Partei durch einen gesetzwidrigen Vorgang an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert wurde, das trotzdem ergangene Versäumnisurteil gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nichtig ist, was nur mit Berufung geltend gemacht werden kann, keinen Wiedereinsetzungsgrund, kann er auch nicht als Wiedereinsetzungsantrag behandelt werden. Wird der gegenständliche Schriftsatz vom Gericht als Berufung behandelt, einem Verbesserungsverfahren zugeführt und schließlich mit Beschluss des Berufungsgerichtes zurückgewiesen, ist in Bindung daran auch im Verwaltungsverfahren zur Bestimmung der Gerichtsgebühr vom Vorliegen einer Berufung auszugehen. VwGH 16.12.1999, 99/16/0406 (AW 99/16/0059). (Beschwerde abgewiesen)