(§ 5 GGG, § 13 Abs 2 FreistempelVO) Freistempelabdrucke zur Entrichtung von Gerichtsgebühren sind - soweit möglich - an der Stelle anzubringen, an der die Gerichtskostenmarken anzubringen wären. Freistempelabdrucke, die undeutlich oder nur zum Teil sichtbar sind, sowie solche, die auf einem unbeschriebenen Blatt als Zwischenträger angebracht sind, sind ungültig. VwGH 11.05.2000, 99/16/0461. (Beschwerde abgewiesen)