(TP 9 lit b Z 4 GGG) Nach Anm 7 zu TP 9 GGG ist die Eintragungsgebühr für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek auch dann nur einmal - anlässlich der ersten Eintragung - zu entrichten, wenn die Eintragung zu verschiedenen Zeiten beantragt wird oder wenn mehrere Grundbuchsgerichte infrage kommen. Dies gilt sinngemäß auch, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers eingetragen werden (Pfandrechtsausdehnung).