(§ 33 TP 7 Abs 1 GebG) Gemäß § 33 TP 7 Abs 1 GebG steht die Erklärung, durch die jemand einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt (§ 1347 ABGB), der Bürgschaftserklärung gleich und unterliegt nach dem Werte der verbürgten Verbindlichkeit einer Rechtsgebühr von 1%. Unterscheidet ein Lieferungsübereinkommen betreffend Bierbezug einerseits zwischen „Vertragspartnern“ der Brauerei und Personen, die dem Vertrag aufseiten des Vertragspartners „beitreten“, und andererseits zwischen dem Vertragspartner und „Dritten“, denen Vertragspflichten bei einer Veräußerung, Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung der Absatzstätte zu überbinden sind, wobei sich die Brauerei ausdrücklich vorbehält, die Vertragsfortsetzung mit dem „Rechtsnachfolger, Rechtsübernehmer oder Geschäftsnachfolger“ des bisherigen Vertragspartners abzulehnen, folgt daraus ohne jeden Zweifel, dass jene Person(en), die jeweils durch Unterfertigung einer Klausel „beitritt“ („beitreten“), eine andere Rechtsposition hat (haben) als jene Dritten, denen als Rechtsnachfolger des Vertragspartners Verpflichtungen überbunden werden bzw. die mit Zustimmung der Brauerei den Vertrag fortzusetzen berechtigt sind. Wären die durch Unterfertigung der Klauseln beigetretenen Personen als Vertragsübernehmer oder Vertragsbeitretende anzusehen, wäre die Differenzierung zwischen Rechtsnachfolgern und Beitretenden sinnlos. Auch eine Unterscheidung zwischen „mehreren Vertragspartnern“ und den Personen, „die den Vertrag auf Seiten eines Vertragspartners unterfertigen“, wäre sinnlos, wenn die „beitretende“ Person als Vertragsbeitretende und damit als Vertragspartner anzusehen wäre. In diesem Fall liegt ein Schuldbeitritt gemäß § 1347 ABGB vor, der der Gebühr nach § 33 TP 7 Abs 1 GebG unterliegt. VwGH 09.11.2000, 2000/16/0619, 0620, 0621. (Beschwerden abgewiesen)