(§ 21 GebG, § 15 Abs 1 BewG) Wird in einer nachträglichen Zusatzvereinbarung zu einem Mietvertrag eine Option auf Verlängerung des Mietvertrages eingeräumt, ist diese als selbständiges Rechtsgeschäft ohne Rücksicht darauf, dass im Grundmietvertrag der Gesamtwert der wiederkehrenden Nutzung bereits das 18fache des Jahreswertes, also das Höchstmaß der Vergebührung von Mietverträgen, überstiegen hat, nach der vereinbarten zusätzlichen Dauer zu vergebühren.