(§ 33 TP 20, § 17 Abs 4 GebG) Erlöschen nach einer Scheidungsfolgenvereinbarung Unterhaltsansprüche der Ehefrau im Falle der Scheidung oder Aufhebung der Ehe auch bei geänderten Umständen auf beiden Seiten nicht, es sei denn, dass sich die Ehepartner nach einer Scheidung neuerlich verehelichen oder eine eheähnliche Lebensgemeinschaft eingehen, und mindern auch eigene Einkünfte der Ehefrau ihre Ansprüche aus diesem Vertrag nicht, geht diese Vereinbarung insbesondere wegen ihrer Klarstellungs- und Streitvorbeugungsfunktion für die Zeit nach Auflösung der Ehe über einen bloßen Alimentationsvertrag hinaus. Damit liegt ein gebührenpflichtiger außergerichtlicher Scheidungsvergleich auch dann vor, wenn über die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens für den Fall der Ehescheidung keine abschließende Regelung getroffen wurde, weil für das Vorliegen eines Vergleiches im Fall der Scheidung nicht eine Einigung in allen strittigen Fragen erforderlich ist. VwGH 28.09.2000, 2000/16/0332. (Beschwerde abgewiesen)