(§ 15 Abs 3, § 33 TP 22 GebG, § 12 Abs 1 KVG) Ein kaufmännischer Verpflichtungsschein ist gebührenrechtlich als Wechsel zu behandeln und unterliegt nicht der Gebührenbefreiung von Wertpapieren iSd § 12 Abs 1 KVG.
VwGH 07.12.2000, 97/16/0506
Gemäß § 15 Abs 3 GebG sind Rechtsgeschäfte, die unter das ErbStG, GrEStG, KVG, Versicherungssteuergesetz oder Beförderungssteuergesetz fallen, von der Gebührenpflicht für Rechtsgeschäfte, über die eine Urkunde errichtet wurde (§ 15 Abs 1 GebG), ausgenommen.