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Gebührenpflicht von kaufmännischen Verpflichtungsscheinen

ARD 5255/16/2001 Heft 5255 v. 16.10.2001

(§ 15 Abs 3, § 33 TP 22 GebG, § 12 Abs 1 KVG) Ein kaufmännischer Verpflichtungsschein ist gebührenrechtlich als Wechsel zu behandeln und unterliegt nicht der Gebührenbefreiung von Wertpapieren iSd § 12 Abs 1 KVG.

VwGH 07.12.2000, 97/16/0506

Gemäß § 15 Abs 3 GebG sind Rechtsgeschäfte, die unter das ErbStG, GrEStG, KVG, Versicherungssteuergesetz oder Beförderungssteuergesetz fallen, von der Gebührenpflicht für Rechtsgeschäfte, über die eine Urkunde errichtet wurde (§ 15 Abs 1 GebG), ausgenommen.

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