(§ 308 BAO) Macht ein Wiedereinsetzungswerber als Wiedereinsetzungsgrund ein Versehen eines Kanzleiangestellten seines bevollmächtigten berufsmäßigen Vertreters (Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder) geltend, hat er durch konkrete Behauptungen nicht nur darzutun, worin das Versehen bestanden hat, sondern auch, dass es zur Fehlleistung des Kanzleibediensteten gekommen ist, obwohl die dem Vertreter obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten eingehalten wurden, wobei eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, dem Vertreter nicht zugemutet wird. Bestimmt der steuerliche Vertreter des Abgabepflichtigen den Ablauf einer Rechtsmittelfrist nicht selbst kalendermäßig konkret, sondern überlässt er diese Bestimmung den „Mitarbeitern im Sekretariat“, obliegt es ihm aber jedenfalls, diesen Vorgang bzw. die richtige Eintragung der Frist im Kalender zu kontrollieren, andernfalls bei Versäumung einer Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig ist. VwGH 19.06.2000, 99/16/0242. (Beschwerde abgewiesen)