(§ 308 BAO) Gibt es in der Kanzlei eines Rechtsanwalts keine konkreten Anordnungen, unterfertigte Schriftsätze noch am Tag der Unterfertigung zur Post geben zu müssen, sondern wurden unterfertigte Schriftsätze nur „üblicherweise“ am Tag der Unterfertigung zur Post gegeben, spricht dies von einem im Ermessen der Kanzleibediensteten liegenden Verhalten. Damit muss aber von einem einer Wiedereinsetzung entgegenstehenden Fehlen eines Kontrollsystems ausgegangen werden. VwGH 27.11.2000, 99/17/0394, 99/17/0395. (Beschwerden abgewiesen)