(§ 308 Abs 1 BAO) Eine die Dispositionsfähigkeit völlig ausschließende Krankheit kann einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund bilden. Ob Dispositionsunfähigkeit vorliegt, wird anhand medizinischer Befunde und hievon abgeleiteter ärztlicher Schlussfolgerungen zu prüfen sein, wobei es zunächst genügt, wenn der Wiedereinsetzungswerber den behandelnden Arzt namhaft macht und dieser die Dispositionsunfähigkeit bestätigt.